Ein hustender Mitarbeiter? Ganz ehrlich, das macht mittlerweile ziemlich nervös. Was, wenn am Ende das Coronavirus dahintersteckt? Statistisch betrachtet ist die Wahrscheinlichkeit zwar eher gering, doch wer will schon riskieren, sich mit Covid-19 anzustecken.
Und wie sieht es im Fall einer Quarantäne aus? „Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots wegen eines bloßen Verdachts besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetztes. Arbeitnehmer erhalten in Höhe ihres Verdienstausfalles für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt entspricht“, erläutert Solmecke.
In der Regel tritt der Arbeitgeber aber in Vorleistung und holt sich das Geld von den staatlichen Behörden zurück.
Welche Arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat das Corona-Virus?
Das Bundesministerium für Arbeit hat alle wichtigen Fragen und Antworten bezüglich „Arbeitsrechtlicher Auswirkungen“ auf seiner Website für Sie zusammengefasst.
Dienstreise: Verhandlungssache für Menschen auf Geschäftsreise
So eindeutig die Lage in Sachen Arbeitsrecht meist ist, so schwierig stellt sie sich dar, wenn es um Geschäftsreisen geht.
- Was passiert zum Beispiel, wenn die Airline den Flugbetrieb einstellt, während man sich als Geschäftsreisender noch im Ausland befindet?
- Und welche Stornobedingungen gelten, wenn am Reiseziel die Zahl der Corona-Erkrankten steigt?
Präzedenzfälle, auf die man sich berufen könnte, gibt es nicht, genauso wenig wie klare Regeln. In der Reisebranche halten sich die Anbieter mit allgemeinen Aussagen zurück, und auch Geschäftsreisebüros verweisen meist auf ihre Rolle als Vermittler. BCD Travel empfiehlt beispielsweise „den direkten Austausch mit Fluggesellschaften und anderen Leistungsträgern“.
Eindeutig ist immerhin die Haltung der Bahn, die für Reisen in die vom Coronavirus betroffenen Gebiete eine Kulanzregelung anbietet, so ein DB-Sprecher: „Kunden, die ihre Reise nicht mehr antreten möchten, können ihren Fahrschein kostenfrei erstatten lassen. Gleiches gilt für Reisende mit einer Fahrkarte, bei denen der konkrete Reiseanlass aufgrund des Coronavirus entfällt (z. B. offizielle Absage einer Messe, eines Konzerts, Sport-Events o. Ä.). Die kostenfreie Erstattung gilt auch für den Fall, dass ein gebuchtes Hotel im Zielort (gegebenenfalls im Ausland) unter Quarantäne steht“.
Gesundheit bei Dienstreisen: Individuelle Stornoregeln
Auch wenn es um Flugbuchungen geht, gibt es kaum allgemeine Aussagen. Lediglich bei so genannten unvermeidbaren Ereignissen („höhere Gewalt“) können Reisende ihre Reise kostenfrei stornieren. Dies ist bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und behördliche Quarantänemaßnahmen am Reiseziel der Fall, aber auch, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefährdung zum Reisezeitpunkt vorliegt.
Tatsächlich sind dies eher vage Formulierungen. Ratsam ist daher stets das direkte Gespräch mit den Fluggesellschaften. Besonders gilt das für Neubuchungen: Auch bisher unauffällige Länder könnten zukünftig betroffen sein. Lassen Sie sich daher schriftlich bestätigen, wie in diesem Fall die Stornobedingungen im Fall von Corona-bedingten Einschränkungen aussehen und welche Lösungen möglich sind, wenn der Flugverkehr während der Geschäftsreise unterbrochen wird.
Wird der Flug von Seiten der Fluggesellschaft annulliert, sind Rückerstattungen oder kostenlose Umbuchungen wiederum selbstverständlich. Die Frage, ob bei kurzfristigen Stornierungen zusätzlich noch Entschädigungen zu zahlen sind, wird dagegen in der Branche noch kontrovers diskutiert.
Risiko Quarantäne: Maßnahmen für zwei Wochen
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Planung und Organisation einer Geschäftsreise sind die Einreisebestimmungen der Zielländer, die sich derzeit über Nacht ändern können.
- So lässt Bahrain beispielsweise keine Reisenden ins Land, die in den letzten 14 Tagen Japan oder Südkorea besucht haben.
- Ähnlich sieht es in Hongkong aus.
- Israel lässt Franzosen und Deutsche nur einreisen, wenn sie sich 14 Tage in Quarantäne begeben.
Je nach Infektionszahlen sind weltweit weitere Beschränkungen zu erwarten. Auf der Website des Robert-Koch-Instituts (RKI) gibt es regelmäßige Updates zu allen Fragen rund um den Coronavirus und seine Auswirkung. Der Bereich "Reiseverkehr" beantwortet alle Fragen.
Bleibt die Frage: Darf der Arbeitgeber derzeit eigentlich Auslandsreisen anweisen? Grundsätzlich ja, solange es sich nicht um Gebiete handelt, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, also beispielsweise die chinesische Provinz Hubei, und er dadurch gegen seine Fürsorgepflicht handelt. Vielleicht ist dies aber einfach auch der richtige Moment, das Thema virtuelle Meetings im Unternehmen zu besprechen und die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Und wenn man schon bei dem Punkt angekommen ist, kann man auch gleich die Frage nach der Sicherheit bezüglich VPN Tools im Homeoffice klären.
Schutz vor Corona: Auch ohne Maske möglich
Schutzmasken und Desinfektionsmittel sind vielerorts in Deutschland restlos ausverkauft. Wie kann man sich also schützen? Die Antwort ist simpel: Händewaschen, vor allem nach Aufenthalten im öffentlichen Raum! Die begehrte Gesichtsmaske dagegen ist gar nicht so effizient: Sie empfehle sich dann, wenn man sich selbst nicht ganz gesund fühlt, erläutert Prof. Jelinek, wissenschaftlicher Leiter des CRM Centrum für Reisemedizin.
Der Mundschutz helfe dabei, den beim Husten oder Niesen entstehenden virushaltigen Sprühnebel zurückzuhalten. Die handelsüblichen Produkte schützten allerdings nicht vor einer Infektion. Dazu wären sogenannte partikeldichte Masken notwendig, durch die das Atmen jedoch langfristig sehr anstrengend wird. Keine gute Voraussetzung, einen Tag im Büro zu überstehen!
Weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen gibt es beispielsweise auf der Informationsseite des Robert-Koch-Instituts.
Françoise Hauser, Journalistin