Formulierung Anzahlungen im Angebot: Beispiele und Muster
Die Angebotserstellung wird in den meisten Unternehmen im Sekretariat erledigt. Die rechtlichen Vorgaben bei Angeboten betreffen neben vielen anderen Bereichen ebenso die Art, wie die ZahlungsmodalitÀten und im Besonderen eine Anzahlung oder Abschlagszahlungen formuliert werden sollten.
- Welche Unterschiede gibt es zwischen Anzahlungen und Abschlagszahlungen?
- Welche rechtlichen Vorgaben und Gesetze mĂŒssen im Sekretariat Beachtung finden?
- Welche Formulierungen fĂŒr Anzahlungen und Abschlagszahlungen sind zielfĂŒhrend?
- Wie wird eine Anzahlung oder Abschlagszahlungen steuerrechtlich behandelt?
Welche Unterschiede gibt es zwischen Anzahlung und Abschlagszahlungen?
Eine Anzahlung oder eine Abschlagszahlung sind probate Mittel im Rahmen eines HandelsgeschĂ€ftes. Sie unterstĂŒtzen KĂ€ufer und VerkĂ€ufer darin, die Risiken des Vertrages untereinander aufzuteilen. AbschlĂ€ge stellen fĂŒr den Auftragnehmer stellen einen Kredit dar.
Dies kann gesagt werden, da ein Teil des Kaufpreises vor der Lieferung oder Fertigstellung vom Unternehmer als Teilzahlung vereinnahmt wird. Vor allem bei hochpreisigen Waren oder der Spezialanfertigung von Maschinen ist es aus Sicht des VerkÀufers sinnvoll, Anzahlungen mit einer Abschlagsrechnung in ein Angebot oder einen Kaufvertrag zu integrieren. Vor allem bei einer umfangreichen Vorleistung ist eine Abschlagsrechnung sinnvoll.
Die Anzahlung
Eine Anzahlung wird direkt nach Auftragserteilung als Sicherheitsleistung vom Kunden verlangt. Beispielsweise werden 15 % des Rechnungsbetrags nach schriftlicher Annahme des Angebotes fĂ€llig. Die Umsatzsteuer wird mit der Teilzahlung ebenfalls erhoben und an den Fiskus abgefĂŒhrt.
Mit der Anzahlung und dem Eingang dieser Sicherheitsleistung auf dem Konto des Auftragnehmers beginnt das HandelsgeschĂ€ft aus rechtlicher Sicht. Viele Unternehmer kalkulieren mit der Anzahlung. Sie stellt neben der Sicherheitsleistung zum Beispiel das Kapital dar, das fĂŒr den Kauf der Rohwaren fĂŒr einen Auftrag notwendig ist.
Der Gesetzgeber macht keine direkten Vorgaben fĂŒr eine Anzahlung oder fĂŒr AbschlĂ€ge. Im Gegenteil wird im § 266 BGB ausgefĂŒhrt, dass der Schuldner nicht zu Teilleistungen berechtigt ist. Im Normalfall gilt fĂŒr ein HandelsgeschĂ€ft das Prinzip, dass der Kaufpreis nach Lieferung in einer Summe fĂ€llig wird. Aus diesem Grund kann die Vereinbarung einer Anzahlung als individualvertragliche Absprache angesehen werden.
Im BGB wird die Anzahlung im § 336 BGB als Draufgabe bezeichnet. Sie gilt als Zeichen des Zustandekommens eines RechtsgeschĂ€ftes. § 337 BGB fĂŒhrt weitergehend aus, dass die Draufgabe (Anzahlung) im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen ist. Falls dies nicht geschehen kann, muss die Anzahlung bei der ErfĂŒllung des Vertrags zurĂŒckgegeben werden. Wird der Vertrag aufgehoben, so ist die Draufgabe in jedem Fall zurĂŒckzuerstatten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Kunden bei einem RechtsgeschĂ€ft nicht verpflichtet sind, eine Anzahlung zu akzeptieren. Im GeschĂ€ftsleben ist es allgemein ĂŒblich, Anzahlungen individualvertraglich zu regeln, um eine Sicherheit vom Auftragnehmer zu erhalten.
Die Abschlagszahlung
Abschlagszahlungen können darĂŒber hinaus vereinbart werden, wenn bei einem Produkt der Produktionsfortschritt messbar ist. In dem meisten FĂ€llen werden Abschlagszahlungen in WerkvertrĂ€ge integriert. Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer auf Basis von § 631 BGB zur:
- Herstellung des versprochenen Werkes,
- der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten VergĂŒtung verpflichtet.
Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl:
- die Herstellung oder VerÀnderung einer Sache oder
- ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizufĂŒhrender Erfolg sein.
GemÀà § 632a BGB kann der Unternehmer vom Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Das Betrag oder das Geld muss zuzĂŒglich der fĂ€lligen Umsatzsteuer auf einer Abschlagsrechnung ausgewiesen werden. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
ZielfĂŒhrende Formulierungen fĂŒr Anzahlungen und Abschlagszahlungen
Entscheidend bei der Formulierung fĂŒr Anzahlungen und Abschlagszahlungen im Angebot ist Genauigkeit und Klarheit. Statt umfangreicher, ausschweifender SĂ€tze, sollte der Passus der ZahlungsmodalitĂ€ten im Angebot einfach, plausibel und verstĂ€ndlich formuliert werden.
Dies fĂŒhrt dazu, dass der Auftraggeber alle ZahlungsmodalitĂ€ten auf einen Blick erkennt. Er kann individuell kalkulieren, ob die Zahlungsbedingungen, das Zahlungsziel und der Gesamt-Rechnungsbetrag aus seiner Sicht lukrativ sind.
Sogfalt bei der Formulierung der Zahlungsbedingungen
Bei der Formulierung der Zahlungsbedingungen sollte mit höchster Sorgfalt gearbeitet werden. Ein Angebot gilt aus rechtlicher Sicht als WillenserklĂ€rung. Dies bedeutet, dass die Inhalte eines Angebotes fĂŒr den Auftragnehmer bindend sind.
Die gesetzliche Grundlage finden Unternehmer im § 145 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort wird eindeutig klargestellt: âWer einem anderen die SchlieĂung eines Vertrags antrĂ€gt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.â
Welche Verpflichtungen ergeben sich?
Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich die Verpflichtung, vor der Abgabe des Angebotes sicherzustellen, dass die Inhalte im Falle eines Auftrages eingehalten werden können. Dies impliziert, dass Angaben zu einer Abschlagsrechnung und zum Gesamt-Rechnungsbetrag korrekt aufgefĂŒhrt sind. Gleichzeitig sollten SekretĂ€rinnen durch eindeutige Formulierungen gewĂ€hrleisten, dass das Angebot und die Zahlungsbedingungen keine Interpretationen beim Geld oder beim fĂ€lligen Endbetrag zulassen. Gegebenenfalls könnte das Angebot zugunsten des Auftragsnehmers ausgelegt werden.
Musterformulierung fĂŒr Abschlagszahlungen

Die einzelnen Teilleistungen werden in Form von Abschlagszahlungen abgerechnet. Diese betragen:
- 15 % bei Auftragserteilung als Anzahlung.
- 30 % nach Erstellung des Rohbaus als Abschlagsrechnung.
- 20 % zu mit Beginn der Erstellung des Innenausbaus als Abschlagsrechnung.
- 20 % nach Fertigung der AuĂenanlagen des Firmenkomplexes als Abschlagsrechnung.
- 15 % bei Ăbergabe des schlĂŒsselfertigen GebĂ€udes als Schlussrechnung.
Wie wird eine Anzahlung oder Abschlagszahlungen steuerrechtlich behandelt?
Geht im Rahmen eines HandelsgeschÀftes ein Betrag als Anzahlung oder Abschlagszahlung auf dem Konto des Auftragnehmers ein, ist diese umsatzsteuerpflichtig. Mit Abschluss des Kaufvertrages erhÀlt der Auftraggeber eine Rechnung, in der sowohl die Höhe der Anzahlung wie die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Die Umsatzsteuer muss der Auftragnehmer an die Finanzbehörden weiterleiten. Er ist berechtigt der eingenommenen Umsatzsteuer geleistete Vorsteuer entgegenzurechnen.
Gleichzeitig hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die geleistete Vorsteuer sofort nach Zahlung bei den Finanzbehörden anzusetzen. Bei der Endabrechnung muss sichergestellt werden, dass keine doppelte Berechnung der BetrÀge zur Umsatzsteuer erfolgt erfolgt. Hierzu sollte auf der Schlussrechnung ausgewiesen sein, wann welche Abschlagsrechnung bezahlt wurde.
Unternehmen, die verpflichtet sind, eine Bilanz ihrer GeschĂ€ftstĂ€tigkeit zu erstellen, mĂŒssen die Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) beachten. Im § 268 HGB wird erklĂ€rt, wie Anzahlungen aus buchhalterischer Sicht zu bewerten sind:
âErhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf VorrĂ€te nicht von dem Posten âVorrĂ€teâ offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.â
In der Einnahmen-Ăberschussrechnung gestaltet sich die Verbuchung von Anzahlungen und Abschlagszahlungen einfacher. Da zu jeder Zeit Einnahmen und Ausgaben auf Basis von tatsĂ€chlichen Zahlungen erfasst werden, werden diese unmittelbar nach Saldierung gebucht.
Zusammenfassung und Fazit
Eine Anzahlung oder eine Abschlagsrechnung wird regelmĂ€Ăig bei GeschĂ€ften zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern. AbschlĂ€ge gehören zu den Zahlungsbedingungen und begrenzen das Risiko zwischen KĂ€ufer und VerkĂ€ufer. Aus diesem Grund werden sie ebenso als Sicherheitsleistung bezeichnet.
FĂŒr Anzahlungen gibt es im BGB keine umfassende, rechtliche Grundlage. Generell sind Verbraucher und Unternehmen nicht verpflichtet, Anzahlungen zuzustimmen. Individualvertraglich ist es jederzeit möglich, einen Betrag zur Anzahlung in einen Vertrag zu integrieren. Abschlagszahlungen werden im BGB im Zusammenhang mit WerkvertrĂ€gen ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt. Sie sind sinnvoll, wenn ein WerkstĂŒck oder ein Bauvorhaben nach Fortschritt oder Vorleistung abgerechnet werden soll. In diesem Fall wird das Risiko des VerkĂ€ufers in Bezug auf seine Vorleistung minimiert. Der Fortschritt der Erstellung ist jederzeit proaktiv vom Unternehmer nachzuweisen.
SekretÀrinnen, die beauftragt werden, ein Angebot zu erstellen, das explizite Angaben zur Anzahlung oder zu Abschlagszahlungen enthÀlt, sollten konkret und rechtssicher formulieren. Jede Formulierung sollte prÀzise und unmissverstÀndlich anzeigen, welche Zahlungsbedingungen im spÀteren Vertrag gelten. Formulierungen sollten in Bezug auf das Zahlungsziel, eine Abschlagsrechnung oder die Schlussrechnung keine Interpretationen zulassen. Dies ist essenziell, da ein Angebot aus juristischer Sicht eine WillenserklÀrung darstellt. Nimmt der Kunde das Angebot an, ist der Auftragnehmer an die ausgewiesenen Zahlungsbedingungen gebunden.
Die Assistenz handelt professionell, wenn Formulierungen zu Geld, einem Preis, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen in Offerten und VertrĂ€gen rechtlich exakt und unmissverstĂ€ndlich formuliert sind. Ist dies der Fall, werden AuftrĂ€ge und HandelsgeschĂ€fte vereinbarungsgemÀà und ohne MissverstĂ€ndnisse ausgefĂŒhrt. Dies fĂŒhrt neben zufriedenen Kunden zu langfristigen Kundenbeziehungen und einer erfolgreichen GeschĂ€ftstĂ€tigkeit.
Dieser Beitrag enthÀlt Formulierungsideen von Claudia Marbach.