
Abkürzung für Stellvertreter: Die Crux mit den Kürzeln
Der Büroalltag steckt voller unterschiedlicher Aufgaben. Einen hohen Anteil davon macht die tägliche Korrespondenz aus. Hier muss ganz besonders auf einwandfreie Texte geachtet werden, denn E-Mail und Briefe transportieren nicht nur Inhalte, sondern gelten auch als Visitenkarte des Unternehmens. Die möglichen Außenwirkungen fehlerhafter Schreiben sollten deshalb niemals unterschätzt werden.
Warum sollten Abkürzungen unmissverständlich sein?
Das Kürzel „i.Ü.“ bedeutet nicht „in Übereinstimmung“, sondern lediglich „im Übrigen“. Falsch angewendet können die entsprechenden Sätze eine unterschiedliche Bedeutung bekommen. Auch diese Anekdote zeigt anschaulich, zu welchen Missverständnissen mit anderer Bedeutung Abkürzungen führen können:
Mitarbeiter eines Seminaranbieters, die ein ehemaliges Vorstandsmitglied bei Porsche zu einem Vortrag eingeladen haben, schreiben in dessen Vita „vorm. Vorstandsmitglied bei Porsche“. Gemeint war natürlich „vormals“ – jedoch wurde daraus hausintern „vormittags“ gemacht. Das ist nur ein – und durchaus amüsantes – Beispiel dafür, wie wichtig die richtige Schreibweise von Abkürzungen sein kann.
Doch wie sieht es mit anderen geläufigen Kürzeln im Büroalltag aus?
Offenbar gibt es nicht für alle Abkürzungen innerhalb Deutschlands offizielle Regeln. Regelmäßig steht in diesem Zusammenhang die Schreibweise für die Abkürzung „Stellvertretender“ oder „stellvertretender“ zur Diskussion. Im Bürowesen ein gängiger Begriff, der jedoch häufig zu Unsicherheiten führt und dessen korrekte Schreibweise sowohl ausgeschrieben als auch abgekürzt eine echte Rätselfrage schon bei den Buchstaben darstellt.
Mindestens ein halbes Dutzend Varianten von Abkürzungen sind in Deutschlands Büros im Umlauf (nicht umsonst wird dieser Begriff auch gern im Kreuzworträtsel abgefragt). In Gebrauch sind Abkürzungen wie stv., Stv., stellv. oder auch Stellv. oder StV. – und das, offenbar besteht auch dabei keine Einigkeit, manchmal mit und manchmal ohne Punkt.
Warum sollten Grammatik-Regeln nicht vergessen werden?

Im Folgenden ein kleiner Überblick darüber, wie der Umgang mit diesem Wort sinnvoll gehandhabt wird: Zunächst muss die grundsätzliche Unterscheidung getroffen werden, ob es sich im Text um ein Substantiv (Stellvertretung) oder ein Adjektiv (stellvertretend, stellvertretender) handelt.
Bei einem Substantiv gilt natürlich Großschreibung, bei einem Adjektiv normalerweise die Kleinschreibung. Unsicherheiten ergeben sich häufig daraus, dass die Abkürzung „stellvertretend“ meistens am Satzanfang steht, wo bekanntlich Großschreibung gilt.
Heißt es also zunächst:
Mit freundlichen Grüßen
stellvertretender oder
Stellvertretender Geschäftsführer Max Mustermann?
Generell wird empfohlen, Abkürzungen am Satzbeginn zu vermeiden
Obwohl für den Begriff „stellvertretender“ nach den offiziell anerkannten Regeln der Grammatik die Kleinschreibung gilt, handelt es sich gleichzeitig um eine Berufsbezeichnung – und damit um eine Form eines Titels (vergleichbar mit „Amtierender Bürgermeister“).
Schon wegen der Etikette ist deshalb die Großschreibung zu empfehlen. Die Frage nach Groß- oder Kleinschreibung stellt sich auch regelmäßig in Zusammenhang mit neuen Visitenkarten, um die sich normalerweise die Büroangestellten kümmern. Hier sollte ebenfalls mit Blick auf den guten Ton auf eine Abkürzung verzichtet werden.
Wie können Platzprobleme gelöst werden?
Bereitet die Ausschreibung des Wortes „Stellvertretender“ oder „Stellvertreter“ in diesem Zusammenhang Platzprobleme, können bei der Vorbereitung der Visitenkarten etwa für einen Relaunch oder für einen neuen Mitarbeiter kleine Anpassungen des Layouts (zum Beispiel eine Änderung der Größe der Buchstaben) helfen, um auf eine Abkürzung wie stellv. oder Stv. verzichten zu können.
Abkürzung Stellv. oder stv.?
In Situationen, in denen eine Ausschreibung des Wortes „stellvertretender“ oder „Stellvertreter“ aus verschiedenen Gründen nicht machbar ist, sind zwei für den Empfänger unmissverständliche Spielarten von Abkürzungen gebräuchlich. Der Duden nennt als korrekte Abkürzung für das Wort „stellvertretend“ den Begriff stv. , bezieht sich dabei jedoch nicht auf den Satzanfang. Steht die Abkürzung also zu Beginn eines Satzes, muss es „Stv.“ heißen.
Ebenfalls anerkannt und wesentlich geläufiger ist die Abkürzung stellv., die sich auch häufig im Impressum vieler Printmedien finden lässt (stellv. Redaktionsleiter Max Mustermann). Weil sich hier – vergleichbar mit dem Begriff Medizinische Fachangestellte oder Leitender Arzt – eine Art Titel eingebürgert hat, ist auch eine Großschreibung möglich, obwohl es sich um ein Adjektiv handelt.
Die Abkürzung StV, ob mit oder ohne Punkt, findet sich hier und da ebenfalls in geschäftlicher Korrespondenz, ist jedoch grammatikalisch falsch. Ein großgeschriebenes V oder grundsätzlich in der Mitte großgeschriebene Buchstaben haben hier nichts zu suchen, weil es weder in „stellvertretend“ noch „Stellvertreter“ großgeschrieben wird.
Warum sollte die Firmeninterne Sprachkultur eingehalten werden?
Grundsätzlich ist die Bürosprache für Außenstehende voller kryptischer Abkürzungen. Wer neu im Unternehmen oder Amt ist, muss sich meistens erst in die Firmenkultur einfinden und steht bei den verwendeten Abkürzungen häufig vor einem Rätsel.
Sinnvoll ist es, eine passende Abkürzung für gängige Redewendungen einzuführen, denn diese erleichtern den Umgang mit Texten. Geschäftspartner hingegen sollten mit der Bürosprache nicht konfrontiert werden, denn das kann auch als Zeichen mangelnden Respekts verstanden werden.
Deshalb gilt: Wichtige Abkürzungen und betriebsinterne Besonderheiten lernen, diese aber im Außenverhältnis sparsam einsetzen.
Liste gängiger Abkürzungen
Zum Abschluss noch eine praktische Liste mit den gängigsten Abkürzungen, die nicht nur im Büro verwendet werden:
- a.A. anderer Ansicht
- a.a.O. am angegebenen Ort
- a.D. außer Dienst
- a.E. am Ende a.F.
- Abb. Abbildung
- ABl. Amtsblatt
- Abs. Absatz
- Abschn. Abschnitt
- Alt. Alternative
- Anl. Anlage
- Anm. Anmerkung
- Art. Artikel
- Aufl. Auflage
- Az. Aktenzeichen
- Bd. Band
- Beschl. v. Beschluss vom
- Bsp. Beispiel
- bspw. beispielsweise
- bzgl. bezüglich
- bzw. beziehungsweise
- ca. circa
- d.h. das heißt
- ders. derselbe
- dgl. dergleichen
- dt. deutsch
- e.V. eingetragener Verein
- etc. et cetera
- evtl. eventuell
- f./ff. fortfolgend
- FS Festschrift
- Fn. Fußnote
- gem. gemäß
- ggf. gegebenenfalls
- grds. grundsätzlich
- h.A. herrschende Ansicht
- h.M. herrschende Meinung
- Hrsg. Herausgeber
- i.A. im Auftrag
- i.d.F. in der Fassung
- i.d.R. in der Regel
- i.d.S. in diesem Sinne
- i.E. im Ergebnis
- i.R.d. im Rahmen der/des, i.R.e. im Rahmen einer/eines, i.R.v. im Rahmen von
- i.S.d. im Sinne des/der
- i.S.v. im Sinne von
- i.Ü. im Übrigen
- i.V. in Vertretung (Vollmacht)
- i.V.m. in Verbindung mit
- inkl. inklusive
- insb. insbesondere
- m.E. meines Erachtens
- m.w.N. mit weiteren Nachweisen
- max. maximal
- min. minimal
- Mio. Millionen
- Mrd. Milliarden
- MwSt. Mehrwertsteuer
- n.F. neue Fassung
- N.N. nomen nescio
- Nr. Nummer
- o.a. oben angegeben
- o.Ä. oder Ähnliches, o.ä. oder ähnlich
- o.g. oben genannt
- p.a. pro anno
- Pos. Position
- pp. per procura
- rd. rund
- Rn. Randnummer
- Rs. Rechtssache
- Rspr. Rechtsprechung
- S. Seite
- s. siehe
- s.a. siehe auch
- s.o. siehe oben
- s.u. siehe unten
- sog. sogenannt
- Tab. Tabelle
- Tel. Telefon
- Tsd. Tausend
- u.a. unter anderem
- u.Ä. und Ähnliches
- UAbs. Unterabsatz
- u.a.m. und anderes mehr
- u.E. unseres Erachtens
- u.U. unter Umständen
- Urt. v. Urteil vom
- usw. und so weiter
- u.v.m. und vieles mehr
- v.a. vor allem
- v.H. vom Hundert
- vgl. vergleiche
- Vorb. Vorbemerkung
- vs. versus
- z.B. zum Beispiel
- z.Hd. zu Händen
- z.T. zum Teil
- zz. oder zzt. zurzeit
- Ziff. Ziffer
- zit. zitiert
- zzgl. zuzüglich
(Quelle: Bundesanzeiger-Verlag)