Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist nach § 1 III Satz 1 KSchG eine Sozialauswahl durchzuführen, die sich auf den gesamten Betrieb bezieht.
Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil stillgelegt und der andere Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übertragen werden soll. Soll also einem Arbeitnehmer des stillzulegenden Betriebsteils aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden, ist bei der Sozialauswahl auch ein vergleichbarer Arbeitnehmer zu berücksichtigen, der zur Zeit der Kündigung dem später zu übertragenden Betriebsteil angehört. (Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 28.10.2004 - 8 AZR 391/03)