Ein an die Heimatadresse des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber dessen urlaubsbedingte Ortsabwesenheit kennt.
Denn jeder Arbeitnehmer muss auch während des Urlaubs sicherstellen, dass ihn wichtige Post erreicht. Wenn es nötig ist, müssen Fristen durch Dritte gewahrt werden, erklärt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (z. B. 2 AZR 461/03).