Ein Koch hatte einen befristeten Job in einem Alterspflegeheim angenommen. Der Grund für die Befristung: Er war als Vertretung während des Erziehungsurlaubs einer Kollegin eingestellt worden. Zum Ende der Befristung teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit Fristablauf endet. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg, da seiner Ansicht nach, der Grund für den befristeten Arbeitsvertrag weiterhin bestand. Denn die Kollegin befand sich aufgrund weiterer Geburten weiterhin in Erziehungsurlaub.
Das LAG Nürnberg entschied folgendes: Wird mit einem Arbeitnehmer ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen und ist der neue Arbeitnehmer Ersatz für eine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin, so bezieht sich der Befristungsgrund "Wegfall des Bedarfs" bei Inanspruchnahme mehrerer aufeinander folgender Elternzeiten nicht nur auf die erste Elternzeit (5 Sa 564/06).