Jede arbeitgeberseitige Kündigung muss den Hinweis enthalten, dass sich der Gekündigte, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden, sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden soll.
Tut er das nicht, kann dies den Arbeitgeber unter Umständen teuer zu stehen kommen. Unterlässt der Arbeitgeber den Hinweis und verzögert der Arbeitnehmer seine Meldung, können Verluste beim Bezug von Arbeitslosengeld drohen. Aufgrund der fehlenden Belehrung kann dafür eventuell auch der Arbeitgeber als Verantwortlicher herangezogen werden.