Die Pfändungsfreigrenzen werden sich erhöhen. Der unpfändbare Betrag des Gehaltes erhöht sich bei Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen von derzeit 930 EUR auf 985,15 EUR. Erst ab einem Einkommen von 1.360 EUR ist bei einem Unterhaltspflichtigen ein Betrag von 2,05 EUR monatlich pfändbar.
Nach der Tabelle zu der Pfändungsfreigrenze sind ab dem 1. Juli 2005 also bei einen Einkommen von z. B. 1.500 EUR netto bei keinem Unterhaltspflichtigen 360,40 EUR pfändbar, ist der Schuldner für eine Person unterhaltspflichtig, so ist ein Betrag von 72,05 EUR pfändbar. (Die Tabelle ist u.a. abgedruckt im Bundesgesetzblatt 2005 I Nr. 14 S. 493 ff.).