Der im Arbeitsrecht gängige Gleichbehandlungsgrundsatz ist zwar auch im Bereich der Vergütung anzuwenden, dies gilt aber nur für generelle Gehaltserhöhungen, von der einzelne Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausgeschlossen werden dürfen. Liegt dagegen eine individuelle Gehaltserhöhung vor, haben die nicht begünstigten Arbeitnehmer keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gleichbehandlung, die Arbeitgeber müssen hier nicht zwingend alle Arbeitnehmer gleich behandeln, sondern können aus sachlichen Gründen differenzieren, so das LAG Rheinland-Pfalz 20.7.2006, 4 Sa 325/06
Gleichbehandlung beim Gehalt?
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