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Arbeiten an Karneval

- Arbeitsrecht -

Karneval steht vor der Tür, im Rheinland ruht dann weitgehend die Arbeit. Besteht für Arbeitnehmer zur Faschingszeit Anspruch auf Urlaub?

Karnevalshochburgen sind in den kommenden Tagen im Ausnahmezustand, denn mit der Fastnachtswoche wird für Karnevalisten der Höhepunkt der Faschingszeit erreicht. Während in anderen Regionen normal gearbeitet wird, wird andern Orts ausgelassen gefeiert.



Karneval ist gesetzlich nicht frei
Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Ansonsten ist Urlaub zu nehmen, wenn Sie sich im Fasching austoben wollen.

Mehr zum Thema Arbeitsrecht unter http://www.arag.de/.

Autor(en): Anika Kleinert
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Karneval   Arbeitsrecht   Urlaubsanspruch  
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