Urlaubsansprüche sind befristet
- Rechtsfragen zum Thema: Urlaubsansprüche -
Wer seine Urlaubstage nicht im laufenden Kalenderjahr nimmt riskiert, dass diese verfallen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die aktuelle Rechtslage mit einem Urteil.
Für viele Arbeitnehmer ist es üblich, noch nicht genommenen Urlaub mit ins kommende Jahr zu nehmen. Gerade wenn man Urlaubsansprüche über mehrere Jahre schiebt, ist das Risiko groß, dass diese nicht mehr geltend gemacht werden können. Was passieren kann, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Der Fall ...
Ein Arbeitnehmer war über mehrere Jahre durchgängig arbeitsunfähig krank. Für all diese Jahre steht dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Urlaub zu, der nach der Krankheit genommen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer aber nur einen Teil dieses Urlaubs (für insgesamt drei Jahre) im laufenden Jahr nach der Erkrankung genommen. Als er dann ein Jahr später auch noch den restlichen Urlaub haben wollte, verweigerte sich der Arbeitgeber. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts ist das korrekt.
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).
Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.
Kritik am Urteil
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zum aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts: "Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht an den praktischen Erfordernissen der Arbeitswelt vorbei. Wenn ein Arbeitnehmer nach jahrelanger Erkrankung monatelang Urlaub nehmen will, wird der Arbeitgeber zu Recht erbost sein. Der Arbeitsnehmer ist also in der Zwickmühle: Macht er den Urlaub ordnungsgemäß geltend, wird er beim Arbeitgeber mit Sicherheit unbeliebt. Andernfalls riskiert er, den Urlaub zu verlieren."
Autor(en): Anika Kleinert
14.03.2012
PREMIUM-INHALT
In einem Arbeitszeugnis soll die Wahrheit stehen. Manchmal finden sich dennoch Fehler darin, oder der Arbeitnehmer hätte gerne eine bessere Benotung seiner Leistung. Dann stellt sich die Frage, ob und wie das Zeugnis berichtigt werden kann.
13.02.2012
... und das auch im Büro, wie eine aktuelle Umfrage zeigt. 35% der Arbeitnehmer geben an, wenigsten einmal in ihrem bisherigen Berufsleben mit einem Kollegen oder einer Kollegin ausgegangen zu sein. Und bei 20% der Befragten führte eine Büro-Romanze sogar vor den Traualtar.